Gefährdungsbeurteilung

Der Gesetzgeber verlangt eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zuerst wurde die Gefährdungs- beurteilung im Arbeitsschutzgesetz verlangt und später in der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung, sowie in der Biostoffverordnung.
Also ist heute die Gefährdungsbeurteilung der wichtigste Bestandteil des Arbeitsschutzes.

Speziell beim Prüfen von Arbeitsmitteln soll mittels der Gefährdungsbeurteilung eine Aussage über Prüfinhalte und -fristen, sowie die erforderliche Befähigung des Prüfers getroffen werden.
Welchen Grund hat das?
Die Arbeitgeber bzw. Betreiber haben für sichere Arbeitsplätze zu sorgen. Das gegenwärtige Arbeits- schutzrecht hat verschiedene Regelungen, die ineinander übergreifen. Das sind Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), berufsgenossenschaftliche Vorschriften und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) etc.

Der für Sicherheitsfachkräfte ganz besonders wichtige Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes ist die 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie regelt in den § 3 bis § 11 den Einsatz sicherer Arbeitsmittel. Um die Gefährdungsbeurteilung genauer zu beschreiben, veröffentlichte der Gesetzgeber die TRBS 1111.

Ob die Verantwortlichen die Dokumentation in Papierform oder elektronisch durchführen ist egal. Effizienter für größere Mengen an Arbeitsmitteln ist natürlich die EDV-Methode.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung müssen immer Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoff gemeinsam betrachtet werden.

Das erscheint logisch, denn wenn man mit einem sicher geprüften Arbeitsmittel und einem tollen Arbeitsplatz, gleichzeitig einen explosionsgefährlichen Stoff als Arbeitsmittel benutzt, hat man einen Explosionsbereich.
Also ist eine einzelne Betrachtung von Arbeitsmittel, Arbeitsstoff und Arbeitsplatz nicht gut genug, um unsere Mitarbeiter gut abzusichern.

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