Die Antwort auf die Frage warum Betriebsmittel geprüft werden müssen, erschließt sich aus einer ganzen Reihe von Rechtsvorschriften. Für die Durchführung der Prüfungen gelten wiederum die verschiedensten Normen je nach Klassifizierung der Arbeitsmittel. Grundlegend gelten das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ebenso wie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die BetrSichV stellt dabei im Vergleich zu den maßgeblichen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z.B. BGV A3) weitaus höhere Anforderungen an den Betreiber (Arbeitgeber oder Eigentümer). Hierdurch ergibt sich bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Rechtsvorschriften auch eine neue Qualität, im Sinne von Rechtssicherheit, für den Betreiber.
Die in § 2 BetrSichV als Arbeitsmittel definierten Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sind laut § 4 in einem sicheren Zustand zur Benutzung bereit zu stellen. Die regelmäßigen Prüfungen und deren Dokumentation werden u.a. in § 10 und § 11 gefordert.
Mit der BetrSichV wurden nicht nur die Anforderungen neu definiert, sondern ebenfalls die Regeln zur Prüfungsdurchführung und -ermittlung der Prüffristen. Aus der Vielzahl der Detailänderungen welche, die BetrSichV mit sich bringt, ergibt sich in der Summe ein sehr starres Regelkonstrukt, zu dessen Umsetzung es befähigten Personen bedarf, welche durch permanente Schulung und Weiterbildung über die neuesten Kenntnisse sowohl auf technischen wie auch gesetzlichen Gebieten verfügen.
Alles in allem ist die BetrSichV „schärfer“ formuliert als die vorhergehenden Bestimmungen. Auch Verstöße haben eine rechtlich viel stärkere Auswirkung.
Bei Nichteinhaltung handelt es sich nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit. Erstmalig können Verstöße als Straftatbestand geahndet werden.
Verantwortungspflichtig und persönlich haftbar sind hierbei der Arbeitgeber, Geschäftsführer, Vorgesetzte und beauftragte Personen. Dabei gilt der Grundsatz der Rechtssprechung:
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“
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