Die gesetzlichen Anforderungen an Vermieter

Für die Eigentümer von Gebäuden gelten eine Vielzahl von gesetzlicher Vorschriften, deren Ziel es ist einen gefährdungsfreien Betrieb sicherzustellen.

Die dem Eigentümer obliegenden Pflichten kann er nicht auf den Mieter weiterleiten. Im Schadensfall wird zunächst einzig der Eigentümer haftbar gemacht. Dieser ist damit in der Nachweispflicht, dass er sich keines schuldhaften Verhaltens (welches natürlich auch bei Unterlassung vorliegt) strafbar gemacht hat.

Überlässt der Eigentümer die Erfüllung der an Ihn gerichteten gesetzlichen Anforderungen einem Dienstleister hat er die Verpflichtung sicherzustellen das dieser auch befähigt ist diese durch entsprechend ausgebildetes und geschultes Personal sicherzustellen.
Eine Übertragung der Aufgabe an einen herkömmlichen Hausmeisterservice scheidet somit aus.

Das juristische gefüge zwischen Mieter und Vermieter wird grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Aus §§ 535, 536 BGB folgt die gesetzliche Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Nach § 538 BGB kann der Vermieter Veränderungen oder Verschlechterungen (durch Abnutzung) der Mietsache (hier: der elektrischen Anlage) bei vertragsgemäßem Gebrauch nicht dem Mieter anlasten.

Grundsätzlich gilt es nach § 319 (1) StGB als Baugefährdung, wenn gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen wird und kann im ungünstigsten Fall mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Auch die Prüfintervalle sind nicht statisch festgeschrieben, sondern vom Eigentümer so festzulegen dass der Grundsatz des gefährdungsfreien Betriebes gewahrt bleibt. An dieser Stelle ist zudem zu erwähnen dass eine Prüfung in jedem Fall bei einer baulichen Veränderung an der technischen Anlage gefordert wird.

Auch ein Mieterwechsel stellt nach der Verkehrssicherungspflicht, § 823 (1) BGB, einen Grund zur Prüfung dar. Weil der Vermieter nur so tatsächlich nachweisen kann die Anlage in einem den allgemein anerkannten  Regeln der Technik, insbesondere den DIN VDE-Bestimmungen entsprechendem Zustand übergeben zu haben und somit der Sorgfaltspflicht gegenüber dem neuen Mieter nachgekommen zu sein.

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